Pflegeversicherung
Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung
bei nachgewiesener Elterneigenschaft 1,95 %
ohne nachgewiesene Elterneigenschaft 2,2 %
Erläuterungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
Information zur Pflegeversicherung
Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 2005
Ab dem 01.01.2005 müssen kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen um 0,25 % höheren Pflegeversicherungsbeitrag zahlen. Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen von Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern, wenn die Elterneigenschaft *) nachgewiesen ist.
Kinderlose Mitglieder, die vor dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren sind (also die im Jahre 2005 über 65-Jährigen), werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II und Wehr- und Zivildienstleistende.
Grund für die Neuregelung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Dieses entschied, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern beim Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss. Der Deutsche Bundestag beschloss deshalb das „Kinder-Berücksichtigungsgesetz“, welches zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist.
Wichtig ist...
damit Sie vom Beitragszuschlag befreit werden können, ist die Elterneigenschaft gegenüber der beitragsabführenden Stelle, bei selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.
Als Nachweis der Elterneigenschaft dienen Geburts- oder Adoptionsurkunde, der Auszug aus dem Familienstammbuch oder der Kinder- oder Erziehungsgeldbescheid. Ggf. besteht aber auch die Möglichkeit andere geeignete Nachweise einzureichen. Gerne beraten wir Sie ausführlich – rufen Sie uns einfach an.
*) Hinweis:Rechtsgrundlage ist das ab 01.01.2005 in Kraft getretene Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG).







