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für freiwillig Versicherte

Freiwillige Versicherung

Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer, die in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren über der Versicherungspflichtgrenze (2010: 49.950 Euro) verdienen, können sich als freiwilliges Mitglied bei der SKD BKK versichern.

Die Beurteilung, ob Versicherungsfreiheit vorliegt, nimmt der Arbeitgeber vor.

Bei Arbeitnehmern berechnen sich die Beiträge aus dem jeweiligen Arbeitsentgelt. Dabei ist die Beitragshöhe gedeckelt. Egal wie viel Sie verdienen, berechnen sich die Beiträge maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 Euro (2010).

Selbstständige:

Beitragssatz / Einkommen:

Bei einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit berechnen sich die Beiträge nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Erzielen Sie neben der selbstständigen Tätigkeit noch weitere Einkünfte, gehören diese ebenfalls zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Der Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge beträgt 14,3 %. Maximal sind Beiträge auch hier aus einem Einkommen von 3.750 Euro (2010) zu entrichten.

Mindestbemessungsgrundlage:

Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich anhand der beitragspflichtigen Einnahmen. Liegen diese durchschnittlich unter 1.916,25 Euro (2010), werden die Beiträge aus diesem Betrag berechnet.

Mindestbemessungsgrundlage bei Existenzgründern:

Erhalten Sie einen Existenzgründerzuschuß der Agentur für Arbeit, berechnen sich die Beiträge aus einer geringeren Mindestbemessungsgrenze von 1.277,50 Euro (2010).

Weitere Informationen zur freiwilligen Versicherung erhalten Sie hier. (als pdf)