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für pflichtversicherte Rentner

Bei den krankenversicherungspflichtigen Rentnern (erfüllen die vom Gesetzgeber bestimmte Vorversicherungszeit *) wird der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt:

  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (z. B. Versorgungsbezug, Betriebsrente. Dies gilt sowohl für laufende sowie einmalige Leistungen)
  • das Arbeitseinkommen (= Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb).

 

Beitragssätze zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

    Beitragssatz Beitragssatz Krankenversicherung ab 01. Juli 2009
     
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung   14,0 % zzgl. 0,9 % Sonderbeitrag
     
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (z. B. Versorgungsbezug, Betriebsrente. Dies gilt sowohl für laufende sowie einmalige Leistungen)   14,0 % zzgl. 0,9 % Sonderbeitrag
     
das Arbeitseinkommen (=Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb)   14,0 % zzgl. 0,9 % Sonderbeitrag
     
Renten und Landabgaberenten nach dem ALG (Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ---AdL-Renten---, die als Versorgungsbezüge gelten)   7,0 % zzgl. 0,9 % Sonderbeitrag



für pflichtversicherte Rentner (bisher KVdR) die eine Beschäftigung ausüben

Auch während des Rentenbezuges ist es möglich, einer Beschäftigung nachzugehen. Informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger, was Sie beachten müssen, damit Ihnen durch die Beschäftigung keine Nachteile entstehen.

Anmerkung *)
Ob Sie die Voraussetzungen für die KVdR erfüllen, prüfen wir für Sie automatisch, sobald wir von Ihrem Rentenantrag erfahren.